Info an unsere Mitgliederzwecks Mitgliedsbeiträgen – Schließung Corona
Beiträge zahlen. obwohl zum Nichtstun verdammt?
Nichts ging in den vergangenen Monaten in unserem Sportverein. Die Corona – Pandemie zwang die Mitglieder zu einer Pause.
Was ist mit den Mitgliedsbeiträgen der Vereinsmitglieder? Müssen die trotz des weitgehenden Stillstands des Vereinslebens weitergezahlt werden? Können Vereine sie ihren Mitgliedern erlassen oder gar zurückzahlen?
Was ist eigentlich das große Problem mit Mitgliedsbeiträgen für Vereine in der Corona – Krise?
Das Vereinsleben in Thüringen und Deutschland ist unglaublich bunt und vielfältig – und in der Corona – Krise stark beeinträchtigt, weil es das Wesen von Vereinen ist, dass sich dort Menschen begegnen und treffen – egal, ob sie etwa in einem Sport-, Heimat- oder Gesangverein organisiert sind. Doch auch in Zeiten, in denen das klassische Vereinsleben Corona bedingt nicht stattfinden kann, dürfen weder Mitglieder ihre Beitragszahlungen einfach so aussetzen, noch dürfen Vereine ihren Mitgliedern sie einfach so erlassen, reduzieren, zurückzahlen.
Warum ist das mit dem Nicht-Zahlen von Beiträgen so kompliziert? Immerhin finden in der Regel doch keine Trainings oder anderen Vereinsaktivitäten statt.
Weil ein Verein in der Regel eine auf Gemeinnützigkeit ausgerichtete Organisation ist und kein Dienstleister. In den Worten eines Sprechers des Landessportbunds Thüringen: „Da der Mitgliedsbeitrag zur Förderung des Vereins und seiner Zwecke und gerade nicht zur Erlangung einer Gegenleistung geleistet wird, widerspricht es dem Grundgedanken der Gemeinnützigkeit, wenn ein Verein wegen des ausgefallenen Trainings den Beitrag rückerstattet.“
Den Mitgliedsbeitrag zahle ein Mitglied also nicht, um eine Gegenleistung zu bekommen, sondern, um den Verein zu fördern. Das ist der Unterschied zu Beiträgen oder Gebühren, die etwa Sportler für kommerzielle Angebote wie Fitnessstudios zahlen.
Und welche Rolle spielt die Gemeinnützigkeit für einen Verein?
Eine sehr große. Denn indem ein Verein als gemeinnützig anerkannt ist, hat er unter anderem zahlreiche steuerliche Vorteile. Deshalb warnt auch ein Sprecher des Thüringer Finanzministeriums Vereine davor, leichtfertig auf Mitgliedsbeiträge zu verzichten: Sie könnten so ihre Gemeinnützigkeit verlieren.
Also müssen alle Mitglieder trotz Krise ihre Beiträge wie bisher weiter bezahlen?
Nein, es gibt Möglichkeiten, die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen. Aber ob sie genutzt werden, das will in jedem Einzelfall gut überlegt sein. Was nach Angaben des Finanzministeriums und des Landessportbundes aber auf keinen Fall geht, ist ein pauschaler Erlass der Mitgliedsbeiträge, in welcher Form auch immer. Es sei auch in der Corona Krise für die Gemeinnützigkeit eines Vereins „schädlich“, sagt der Sprecher des Finanzministeriums, „einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot des Sportvereins aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden konnte“ Auch die Vereinsvorstände können nach Angaben des Landessportbundes in Schwierigkeiten kommen, wenn sie trotz Krise nicht versuchen, die Beiträge bei den Mitgliedern zu erheben. Wenn der Vorstand unterlässt, die Beiträge einzufordern und in letzter Konsequenz auch beizutreiben, ist das ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und ein Satzungsverstoß“
Wann können Vereine ihren Mitgliedern denn dann Beiträge erlassen?
Kurzgesagt: Nur in Einzelfällen und nur dann, wenn ein Mitglied Corona bedingt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt.
Da heißt: Gemäß Landessportbund können Vereine Mitgliedsbeiträge grundsätzlich nur dann erlassen, wenn ein solches Vorgehen in der Satzung oder der Beitragsordnung geregelt ist.
Allerdings weisen sowohl der Landessportbund als auch das Finanzministerium darauf hin, dass in der Corona – Krise eine Ausnahme von dieser Regelung geschaffen worden ist. Danach können Vereine bis zum 31. Dezember 2021 in „Corona bedingten Einzelfällen“ Beiträge erstatten oder reduzieren.
Diesbezüglich muss ein schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt werden, der die Sachlage plausibel und nachvollziehbar begründet. Somit wird die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet
Liebe Mitglieder,
aufgrund der oben genannten Ausführungen bitte ich um Zahlung der Mitgliedsbeiträge für das Kalenderjahr 2021.
Ich bitte die Beiträge bis zum 31.08.2021 auf das Konto des USV zu entrichten.
Kontodaten USV:
IBAN DE 46 8305 0303 0000 4614 58 Kreissparkasse Saalfeld/Rudolstadt
Der erste Erinnerungslauf findet im September 2021 statt.
Folgende Beiträge sind zu entrichten:
Erwachsene 96,00 €
Lehrlinge, Studenten, Rentner 72,00 €
Kinder 48,00 €
passive Mitglieder 30,00 €
Bei Fragen und Klärung von Problemen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,
Tel. 0171 6302055
Bleiben Sie gesund!
Bärbel Möller
USV – Vorstand