lnfektionsschutzkonzept 2020

lnfektionsschutzkonzept
für die Nutzung der Sportanlagen des USV im Kontext der
bestehenden Erfordernisse zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Die Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel als Betreiber der Anlagen setzt auf einen
verantwortungsvollen Umgang der nutzenden Vereine mit den beschränkten Möglichkeiten
des Trainings. Hierbei ist der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vorranging vor den Trainingsmöglichkeiten der ortsansässigen Sportvereine.
Das Infektionsschutzkonzept ist Voraussetzung für die Nutzung der Sportanlagen.
Mit dem Betreten der Sportanlage, erklärt der nutzende Verein sowie jedes Vereinsmitglied
selbst, sein Einverständnis zur Einhaltung der folgenden Maßnahmen und haftet selbst für Verstöße hiergegen und gegen die zur Eindämmung des Corona-Virus erlassenen
Verordnungen des Freistaates Thüringen sowie Allgemeinverfügungen des Landkreises
Saalfeld-Rudolstadt.

  1. Allgemeines
    Die Nutzung der Sportanlage erfolgt auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen
    zwischen den nutzenden Vereinen und der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel ergänzt um die
    Anforderungen nach diesem Konzept.
    Ziele der Schutzvorschriften im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 der Thüringer Verordnung über die grundlegenden infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
    SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-COV-2-infektionsschutz-Grundverordnung) in der Fassung vom O9. Juni 2020 sind:
    Reduzierung von Kontakten
    2. Schutz von Personal, anwesenden Personen, Nutzern und Gästen und
    3. eine möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen.
  2. Diese Ziele sollen durch die Einhaltung des Mindestabstandes insbesondere durch:
    Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern und Bodenmarkierungen
    2. Vermehrtes Reinigungs- und Desinfektionsgeschehen sowie
    3. Steuerung und Begrenzung des Zugangs, besonders bei beengten Räumen und
    Gebäuden erfolgen. Die bereits allgemein bekannten Corona-Regeln, wie Ausschluss bei Symptomen einer COViD-19-Erkrankung, gute Belüftung, ausreichende Handhygiene und Schutzmaßnahmen, Abstand und Husten- und Niesetikette sind zwingend zu gewährleisten.
    Für die Nutzung der kommunalen Sportanlagen sieht § 4 der ThiJrSARS-CoV~2-IfS-GrundVO weitere lnfektionsschutzregeln vor. Hierzu zählen die Unterbindung von Ansammlungen, Gruppenbildungen und Warteschlangen. Die Überprüfung obliegt den Mitarbeitern des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt sowie auch den Verantwortlichen der Sportvereine selbst. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
    Die Verantwortlichen der Vereine, insbesondere Vorstände und verantwortliche Übungsleiter werden hier nochmals darauf hingewiesen, dass ihnen im Rahmen ihrer Nutzungen neben der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel das Hausrecht der Sportanlage übertragen ist und bei Bedarf das Recht zur Durchsetzung ggf. unter Einbeziehung der Polizei besteht.
  • lnfektionsschutzkonzept

Das lnfektionsschutzkonzept des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt für die kommunalen
Sportanlagen gilt als Dauerinfektionsschutzkonzept im Sinne des § S Abs. 1 der Thür SARS-CoV-2-lfS-GrundVO. Das heißt das Konzept gilt zeitlich unbefristet und für jegliche Nutzungen unter den Bedingungen der COVID-19-Erkrankungen.
Die Erstellung des Infektionsschutzkonzeptes obliegt dem Uhlstädter Sportverein für die von ihm genutzten Anlagen. Es wird dort vorgehalten und kann durch die zuständigen Behörden jederzeit dort eingesehen werden.

 

  1. a) verantwortliche Person nach Abs. 2
    Eigentümer der kommunalen Sportanlagen ist die Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel vertreten durch den Bürgermeister Toni Hübler. Der Uhlstädter Sportverein (USV) als Nutzer der Liegenschaft ist für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des lnfektionsschutzkonzeptes verantwortlich (verantwortliche Person). Die rechtliche Verantwortung für die Durchsetzung der vereins- und sportartenspezifischen Infektionsschutzkonzeptes sowie die entsprechende Einweisung der jeweiligen Übungsleiter übernimmt in Absprache mit der Gemeinde der USV, vertreten durch den Vorstand.

 

  1. b) Angaben zu genutzten Raumgrößen und Gebäuden
    Die Nutzung der Sportanlagen bezieht sich ausschließlich auf die Toilettenanlagen und die Sporthallenflächen sowie die nötigen Zuwegungen/Flure zu diesen. Die Toiletten sind
    ausschließlich einzeln zu nutzen.
  2. c) Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung
    Die Sportanlagen verfügen nicht über eine Ausstattung mit raumlufttechnischen
    Für die Gewährleistung einer ausreichenden Durchlüftung stehen daher nur die
    Möglichkeiten der Nutzung von Fenster, Türen sowie RWA-Klappen zur Verfügung. Bei
    Vorhandensein von raumlufttechnischen Anlagen, sind diese zu nutzen.
  3. d) Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung
    Die Be- und Entlüftung ist wie unter c.) bereits benannt, durch die Querlüftung über Fenster und Türen zu gewährleisten. Sollten raumlufttechnische Anlagen in der Sportanlage
    vorhanden sein, sind diese natürlich zur Verbesserung der Raumluft zu verwenden.
    Die Nutzung der Sportfläche wird auf 20m2 je Person beschränkt, dass eine ausreichende
    Volumina des Luftverbrauchs je Nutzer zur Verfügung steht.
    In Räumen, auch sportlich genutzten Nebenräumen, in welchen keine ausreichende Be- und Entlüftung gewährleistet werden kann, ist eine Nutzung nach diesem Konzept ausgeschlossen.
  4. e) Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstandes
    Der Mindestabstand von 1,50 m wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass:
    – eine Bildung von Fahrgemeinschaften durch die Nutzer grundsätzlich nicht empfohlen
    wird
    – die Nutzer sich möglichst kurz an /auf der Sportanlage nach/vor dem Training
    aufhalten, um Ansammlungen während des Trainingswechsels zu vermeiden
    – die Toiletten nur einzeln genutzt werden dürfen
    – die Trainingsgruppengrößen entsprechend der verfügbaren Flächen füi das Training
    und der Handhabbarkeit der Trainingsgruppen anzupassen sind
    – wettkampfähnliche Situationen sollten im Trainingsbetrieb weitestgehend unterbleiben
    – Körperkontakt sollte bei allen Übungen auf das möglichste Mindestmaß reduziert werden.

 

  1. f) Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Besucherverkehrs

Es befinden sich auf der Sportanlage nur Personen, die grundsätzlich dem Uhlstädter Sportverein zuzurechnen sind. Es handelt sich also hierbei nicht um Jedermanns-Plätze, so dass
jede Nutzung außerhalb des Trainingsbetriebes durch Nicht-Sportvereinsangehörige zu den
genehmigten Trainingszeiten ohnehin untersagt ist.
Des Weiteren wurde die Nutzung der Sportanlage für den Wettkampfbetrieb sowie jegliche
Nutzung mit Zuschauern untersagt. Besucher sind bis auf weitere Festlegungen nicht in der
Sportanlage zugelassen.

  1. g) Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach §§ 3 und 4
    Die Maßnahmen zur Einhaltung der lnfektionsschutzregeln nach den §§ 3 und 4 werden durch
    die Bestimmungen der Ziff. III näher beschrieben.

III. Maßnahmen zur Einhaltung der lnfektionsschutzregeln nach §§ 3 und 4ThürSARS-CoV- 2-lfS-GrundVO (Nutzungsbedingungen) i. V. m. § 22 ThiürSARS-CoV-2-KiSSP-V0

Die folgenden Nutzungsbedingungen für die Nutzung der gemeindeeigenen Sportanlagen
orientieren sich an den LSB-Handlungsempfehlungen für die Wiederaufnahme des
Vereinssports in Thüringen, den ,,10 Leitplanken des DOSB” sowie dem auf der 44. Konferenz
der Sportministerinnen und Sportminister der Länder beschlossenen Maßnahmen zur
Wiederaufnahme des Sportbetriebes.

  1. Distanzregeln einhalten
    Während des gesamten Aufenthaltes auf der Sportanlage ist der allgemein geltende
    Personenabstand von 1,50 m (besser 2,0 m) einzuhalten.
    In Abhängigkeit der sportlichen Aktivitäten ist der Abstand entsprechend der Empfehlungen
    der Fachverbände zu berücksichtigen bzw. zu vergrößern.
  2. Körperkontakte sollten unterbleiben
    Der Trainingsbetrieb hat möglichst kontaktfrei durchgeführt zu werden. Insbesondere bei
    Kontakt- und Mannschaftssportarten sind die Wettkampfsimulationen und —spiele auf ein
    Mindestmaß zu reduzieren.
    Auf Begrüßungs- und Verabschiedungsrituale ist zu verzichten.
  3. Hygieneregeln einhalten
    Beim Betreten der Sportanlage haben die Nutzer für eine ausreichende Handhygiene zu
    sorgen. Hierfür sind geeignete Desinfektionsmittel durch den Nutzer zu verwenden. In den
    Sportanlagen stehen die vorhandenen Waschplätze für eine ausreichende Handhygiene,
    mittels Händewaschen zur Verfügung. Auf entsprechende Ausstattung mit Seife,
    Einmalhandtüchern und Abfallbehältern wird seitens des Betreibers geachtet.
    Die Nutzer haben weiterhin sonstige Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere
    der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, konsequent einzuhalten und zwischen den
    Nutzungen (sowohl zwischen der Nutzung durch Einzelsportler als auch bei
    Trainingsgruppenwechsel) entsprechende Maßnahmen durchzuführen.
    Sitzgelegenheiten sind jeweils nur von einer Person zu nutzen (sofern es sich um Personen aus
    unterschiedlichen Haushalten handelt). Sie sind, sofern transportabel mit einem Abstand von
    2,0 m zu positionieren. Bei unmittelbarem Hautkontakt des Sportlers mit der Sitzgelegenheit
    ist ein ausreichend großes Handtuch zu verwenden.
  4. Vereinsheime bleiben geschlossen
    Gastronomiebereiche bleiben geschlossen. Gleiches gilt für die Nutzung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit dem Trainingsbetrieb. Hier ist die Nutzung untersagt.
  5. Umkleideräume und Nassbereiche

Die Sportler sind dazu angehalten, bereits mit Sportbekleidung die Sportanlage bei Beginn zu
betreten und nach der Nutzung wieder zu verlassen. Bekleidungswechsel und Körperpflege
sollte möglichst durch die Sporttreibenden zu Hause vorgenommen werden. Sollte das nicht möglich sein ist im Ausnahmefall in Nassbereichen und Umkleiden besonders auf das Abstandsgebot zu achten. Es dürfen sich maximal 3 Personen pro Duschraum und 5 Personen pro Umkleideraum gleichzeitig aufhalten. Die Umkleideräume und Duschen sind nach jeder Nutzung gesondert zu reinigen. In den Nassbereichen zur Verfügung stehende Waschplätze dürfen genutzt werden.

  1. Toiletten nur einzeln nutzen
    Für die Toiletten gilt, dass diese auch während des Trainings möglichst nicht genutzt werden
    sollen. Sollte eine Nutzung unumgänglich sein, so sind die Toilettenanlagen nur einzeln zu
    betreten. Auf die in Ziff. 3 genannten Hygieneregeln ist vor und nach der Nutzung zu achten.
  2. Fahrgemeinschaften vorübergehend aussetzen
    Um die Distanzregeln zu wahren, sollte die An- und Abfahrt nicht in Fahrgemeinschaften
    erfolgen, sondern individuell gestaltet werden. lst eine Fahrgemeinschaft unumgänglich so ist
    das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes des Beifahrers sowie die Wahrung der Abstandsregeln
    einzuhalten.
  3. Veranstaltungen und Wettbewerbe sind untersagt
    Bis auf Weiteres sind alle Veranstaltungen oder Wettkämpfe mit Zuschauern untersagt.
  4. Trainingsgruppen verkleinern
    Es wird empfohlen die Trainingsgruppen zu verkleinern. Die Gruppengröße ist entsprechend
    der vorhanden Raumgröße anzupassen. Hierbei ist es erforderlich, dass ausreichend Platz für
    jeden Sportler und den Übungsleiter vorhanden ist. Insbesondere im Nachwuchssport ist auf
    die Durchsetzung der geltenden Regeln sowie deren Handhabbarkeit zu achten.
    Auf eine konstante Zusammensetzung der Trainingsgruppen einschließlich zugeordneter Betreuer ist zu achten.
    Die entsprechend maximal zulässige Personenanzahl je Sportanlage wird dem Verein mit
    Erteilung der Nutzungsgenehmigung durch die Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel mitgeteilt.
    Um Warteschlangen bei Trainingsgruppenwechseln zu vermeiden, sind Puffer- und
    Wechselzeiten einzurichten. Der Aufenthalt auf der Sportanlage ist auf das absolut zum
    Training notwendigste zu beschränken. Hierfür ist es notwendig, dass die Sportler/innen erst
    kurz vor Trainingsbeginn an der Sportanlage eintreffen und das Gelände zügig nach
    Trainingsende verlassen.
    Ein Kontakt zwischen den Trainingsgruppen ist unbedingt zu vermeiden. Der USV behält sich vor, aus diesem Grund die Trainingszeiten entsprechend zu kürzen.
  5. Krankheitssymptome
    Das Betreten der Sportanlage mit corona-spezifischen Krankheitssymptomen ist untersagt.
  6. Risikogruppen
    Zum Schutz von Sportlern/-innen von Risikogruppen kann der Verein entsprechend
    gesonderte Schutzmaßnahmen treffen
  7. Risiken in allen Bereichen minimieren
    Sollte es sich ergeben, dass Verbesserungsvorschläge oder Anpassungen des Konzeptes
    notwendig werden, so sind sowohl die Gemeinde, der Verein als auch die Sportler/-innen
    dazu angehalten dies im gemeinsamen Austausch zu tun.
  8. Nachweis der am Training teilnehmenden Personen
    Um die möglichen Infektionsketten im lnfektionsfall nachverfolgen zu können, haben die
    verantwortlichen Übungsleiter einen Nachweis über die teilnehmenden Personen zu führen. In diesem sind mindestens folgende Daten zu erfassen: Datum, Zeitraum und die Teilnehmer
    der jeweiligen Trainingseinheit. Dieser Nachweis ist schriftlich zu dokumentieren und 4
    Wochen aufzubewahren.
    Aus datenschutzrechtlichen Gründen verbleiben diese Unterlagen allein beim Verein und sind
    nur bei Bedarf den verantwortlichen Behörden vorzulegen. Eine ordnungsgemäße
    datenschutzrechtliche Behandlung obliegt allein dem Sportverein.
  9. Spezialregeln der Fachverbände beachten

Die von den Sportfachverbänden sportartspezifischen Regeln sind durch die einzelnen
Sportabteilungen der Vereine zu beachten.
Sofern die vom Fachverband empfohlen Regeln über, die in diesem Konzept genannten Regeln
hinausgehen, ist der USV gehalten, sich an die konkretisierten Festlegungen des
Fachverbandes zu halten.

  1. Regelverstöße oder Nichtbeachtung
    Bei Verstößen gegen die vorgenannten Regeln durch Einzelpersonen wird eine Sportausübung
    sofort untersagt. Sollten der Verein die Zuwiderhandlungen seiner Vereinsmitglieder nicht konsequent ahnden oder durchsetzen, so gilt das sofortige Verbot der Sportausübung auch für den Verein.
  2. Verhalten bei Covid-19 Erkrankungen

Sofern Erkrankungen bei Teilnehmern des Trainingsbetriebes festgestellt werden, sind alle anderen Teilnehmer der Trainingsgruppe unverzüglich zu informieren und dem Gesundheitsamt alle relevanten Daten zu übermitteln. Bis zur endgültigen Klärung des Krankheitsfalles ist der Trainingsbetrieb der betreffenden Trainingsgruppe (im Zweifel auch der gesamte Trainingsbetrieb) einzustellen.

  1. Gegenseitige Rücksichtnahme
    Um die Herausforderung der gegenwärtigen Lage zu meistern, ist der Verein angehalten
    durch gegenseitige Rücksichtnahme im Trainingsbetrieb einen reibungslosen Ablauf unter den
    geltenden Bedingungen zu schaffen.
    Nur durch konsequente Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen kann der Sportbetrieb
    unter den derzeitigen Bedingungen überhaupt stattfinden. Wir setzen auf eine
    vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betreiber, dem Verein, den
    verantwortlichen Übungsleitern/-innen und Sportlern/-innen, denn ein Training unter
    besonderen Auflagen ist besser als kein Training.

Uhlstädt, den 29. Juni 2020

 

Jens-Peter Reiher

Vereinsvorsitzender

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert