Ergänzung Infektionsschutzkonzept USV 2021

Ergänzung Infektionsschutzkonzept USV 2021

Grundsätzlich ist der organisierte Sportbetrieb bis mindestens 09.05.2021 untersagt.
Erlaubt ist der Kinder- und Jugendsport bis 14 Jahre kontaktlos unter freiem Himmel, bis zu 5 Personen und den Übungsleitenden. Ebenfalls erlaubt ist der Individualsport allein, zu weit, oder mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes.
Das Infektionsschutzkonzept muss vorgehalten und auf Verlangen bei einer Kontrolle, zum Beispiel des Ordnungsamtes vorgelegt werden. Das geänderte Infektionsschutzkonzept muss nicht zum Beispiel beim Gesundheitsamt genehmigt werden. Verpflichtend ist auch, dass Führen der Teilnehmerliste zu jeder Übungseinheit, mit Datum, Uhrzeit Namen der Anwesenden sowie der Adresse oder Telefonnummer. Die Liste muss 4 Wochen aufbewahrt und dann datenschutzkonform vernichtet werden.

Die Übungsleiter benötigen vor Ausübung des Sportbetriebes ein negatives Testergebnis, dass nicht älter als 24 Stunden vor Beginn des jeweiligen Trainings sein darf. Bei dem Test muss es sich um einen Selbsttest, einen Antigenschnelltest oder einen PCR-Test handeln. Der Test kann in einem Schnelltestzentrum, am Vormittag im Beruf oder selbst direkt vor der Trainingsausübung vor Ort gemacht werden bzw. gemacht worden sein. Die Durchführung und das Ergebnis des Selbsttests, muss nach §10 der Thüringer Eindämmungsverordnung von einer zweiten Person beobachtet werden.

Es ist nach Auffassung des LSB nicht ausgeschlossen, dass sich mehrere Gruppen, mit jeweils bis zu 5 Kinder bis 14 Jahre, mit einem Übungsleiter auf einer Sportanlage aufhalten können, solange der Mindestabstand immer – also auch beim Betreten und Verlassen der Sportstätte gewährt ist. Die Gruppen dürfen zu keiner Zeit in Kontakt miteinander kommen. Darüber hinaus gilt, dass Gebäude wie das Vereinsheim geschlossen gehalten werden müssen. Der erste Öffnungsschritt der Landesregierung gilt ausschließlich für den Outdoorsport.

Die Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung der Sondermaßnahmen zur Eindämmung der SARS-Cov2-Pandemie gilt zunächst bis zum 09.05.2021

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert